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   VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17   

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VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17 (https://dejure.org/2019,12335)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.04.2019 - 9 S 75/17 (https://dejure.org/2019,12335)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 (https://dejure.org/2019,12335)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilferechtliche Konkurrentenklage; Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch; Anspruch auf verzinste Rückforderung einer Beihilfe; Beihilferechtliches Durchführungsverbot; Rechte des Einzelnen; Beihilfegewährung; Rechtsgrundlage; Notifizierung; Maßgeblicher Zeitpunkt; ...

  • rechtsportal.de

    Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses zur Förderung eines Ausbaus der Breitbandversorgung an Konkurrenzunternehmen; Beihilfe auf einer gegenüber der Kommission nicht notifizierten Rechtsgrundlage; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das ...

  • rechtsportal.de

    Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses zur Förderung eines Ausbaus der Breitbandversorgung an Konkurrenzunternehmen; Beihilfe auf einer gegenüber der Kommission nicht notifizierten Rechtsgrundlage; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen beihilferechtliches Durchführungsverbot: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    R. gegen Gemeinde Küssaberg wegen Zuschussbewilligung Breitbandausbau

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Es geht nämlich darum, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde, betroffen sind (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 38 m.w.N. zu seiner Rspr.).

    Die nationalen Gerichte sind also verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden, zu ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2008, a. a. O., Rn. 41 m.w.N., dort auch Rn. 45 ff. zu den Auswirkungen einer - hier nicht gegebenen - positiven Entscheidung der Kommission betreffend die zunächst nicht notifizierte Beihilfe; vgl. zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, Südwestrundfunk ./. Rittinger, NJW 2019, S. 577 Rn. 42 zum deutschen Rundfunkbeitrag).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet diese Vorschrift "Rechte des Einzelnen" und ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, diese dagegen zu schützen, das staatliche Stellen das Durchführungsverbot verletzen (vgl. EuGH, Urteile vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rn. 8; vom 21.11.1991 - Rs. C-354/90 -, FNCE, Slg. I-5505, Rn. 12; vom 11.07.1996 - Rs. C-39/94 -, SFEI, EuZW 1996, S. 564 Rn. 40; vom 05.10.2006 - Rs. C-368/04 -, Transalpine Ölleitung, EuZW 2006, S. 725 Rn. 47 sowie vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 37 ff.).

    Außergewöhnliche Umstande, unter denen es nicht sachgerecht wäre, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 11.07.1996 - Rs. C-39/94 -, SFEI, EuZW 1996, S. 564 Rn. 70, und vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 42 ff.), werden von der Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

    Die Klägerin hat damit - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgesprochen - auch einen Anspruch darauf, dass der Beigeladenen als Empfängerin der Beihilfe aufgegeben wird, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen (vgl. auch hierzu EuGH, Urteil vom 12.02.2008, a. a. O., Rn. 55).

  • VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14

    Anspruch eines Beihilfeberechtigten gegenüber der Zuschussbehörde auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2016 - 3 K 2814/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird:.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (3 Bände), der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg - 1 VK 29/14 - (1 Band), des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15 Verg 10/14 - (1 Band) und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 3 K 2814/14 - (2 Bände) vor.

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Das Durchführungsverbot begründet mithin für Wettbewerber eines Beihilfegebers ein subjektives Recht auf verzinste Rückforderung der gewährten Beihilfe schon bei einem Verstoß gegen die formelle Notifikationspflicht (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, NVwZ 2011, S. 1016 Rn. 13 f. zum Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts sowie BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 136/09 -, EuZW 2011, S. 440 zur Einstufung des Durchführungsverbots als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers sowie Martin-Ehlers, EuZW 2011, S. 583).

    Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass das vorliegende Verfahren keinen Anlass bietet, abschließend zu bestimmen, ob sich jeder mit einem Beihilfeempfänger potenziell im Wettbewerb stehende Marktteilnehmer auf das Durchführungsverbot berufen kann (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a. a. O.), oder ob eine subjektive Rechtsverletzung nur dann anzunehmen ist, wenn die rechtswidrig gewährte Beihilfe zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung des (potenziellen) Wettbewerbers führt (vom Verwaltungsgericht erwogen mit Blick auf EuGH, Urteil vom 17.09.2015 - C-33/14 P -, Mory SA u.a. ./. Kommission, juris Rn. 97 ff., das sich allerdings auf die nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erforderliche "individuelle Betroffenheit" eines Wettbewerbers bezieht, um eine Kommissionsentscheidung, auf die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verzichten, direkt im Wege der Nichtigkeitsklage vor dem EuGH angreifen zu können; vgl. hierzu nunmehr jedoch anders EuGH, Große Kammer, Urteil vom 06.11.2018 - C-622/16 P u.a. -, Scuola Elementare Maria Montessori Srl ./. Kommission, juris Rn. 22 ff. sowie Jaeger, EuZW 2019, S. 194).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet diese Vorschrift "Rechte des Einzelnen" und ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, diese dagegen zu schützen, das staatliche Stellen das Durchführungsverbot verletzen (vgl. EuGH, Urteile vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rn. 8; vom 21.11.1991 - Rs. C-354/90 -, FNCE, Slg. I-5505, Rn. 12; vom 11.07.1996 - Rs. C-39/94 -, SFEI, EuZW 1996, S. 564 Rn. 40; vom 05.10.2006 - Rs. C-368/04 -, Transalpine Ölleitung, EuZW 2006, S. 725 Rn. 47 sowie vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 37 ff.).

    Außergewöhnliche Umstande, unter denen es nicht sachgerecht wäre, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 11.07.1996 - Rs. C-39/94 -, SFEI, EuZW 1996, S. 564 Rn. 70, und vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 42 ff.), werden von der Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Dieses Durchführungsverbot ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (stRspr. des EuGH seit EuGH, Urteil vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Lorenz GmbH, Slg. 1973, 1471 Rn. 8; vgl. hierzu aus dem Schrifttum statt aller nur Bär-Bouyssière, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 108 AEUV Rn. 21 m.w.N. zur Rspr. des EuGH).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet diese Vorschrift "Rechte des Einzelnen" und ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, diese dagegen zu schützen, das staatliche Stellen das Durchführungsverbot verletzen (vgl. EuGH, Urteile vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rn. 8; vom 21.11.1991 - Rs. C-354/90 -, FNCE, Slg. I-5505, Rn. 12; vom 11.07.1996 - Rs. C-39/94 -, SFEI, EuZW 1996, S. 564 Rn. 40; vom 05.10.2006 - Rs. C-368/04 -, Transalpine Ölleitung, EuZW 2006, S. 725 Rn. 47 sowie vom 12.02.2008 - C-199/06 -, CELF I, EuZW 2008, S. 145, Rn. 37 ff.).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - C-129/12 -, Magdeburger Mühlenwerke GmbH ./. Finanzamt Magdeburg, juris Rn. 40 f.).

    Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - C-129/12 -, Magdeburger Mühlenwerke GmbH ./. Finanzamt Magdeburg, juris Rn. 40 f.).

  • VK Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 1 VK 29/14

    Öffentliche Auftragsvergabe: Breitbandversorgung in einer Gemeinde als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Mit Beschluss vom 25.07.2014 - 1 VK 29/14 - hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

    Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (3 Bände), der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg - 1 VK 29/14 - (1 Band), des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15 Verg 10/14 - (1 Band) und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 3 K 2814/14 - (2 Bände) vor.

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Auch ein Ausschluss der Rückforderung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wird von der Beigeladenen nicht geltend gemacht und kommt in Fallgestaltungen, die der unionsrechtlichen Beihilfeaufsicht unterliegen, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 20.03.1997 - C-24/95 -, Land Rheinland-Pfalz ./. Alcan Deutschland GmbH, EuZW 1997, S. 276, in der Folge umgesetzt durch BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 3 C 15.97 -, NJW 1998, S. 3728, BVerwGE 106, 328, und gebilligt durch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98 -, NJW 2000, S. 2015).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Das Durchführungsverbot begründet mithin für Wettbewerber eines Beihilfegebers ein subjektives Recht auf verzinste Rückforderung der gewährten Beihilfe schon bei einem Verstoß gegen die formelle Notifikationspflicht (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, NVwZ 2011, S. 1016 Rn. 13 f. zum Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts sowie BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 136/09 -, EuZW 2011, S. 440 zur Einstufung des Durchführungsverbots als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers sowie Martin-Ehlers, EuZW 2011, S. 583).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 15.97

    Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subventionsbewilligung; Rückforderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17
    Auch ein Ausschluss der Rückforderung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wird von der Beigeladenen nicht geltend gemacht und kommt in Fallgestaltungen, die der unionsrechtlichen Beihilfeaufsicht unterliegen, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 20.03.1997 - C-24/95 -, Land Rheinland-Pfalz ./. Alcan Deutschland GmbH, EuZW 1997, S. 276, in der Folge umgesetzt durch BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 3 C 15.97 -, NJW 1998, S. 3728, BVerwGE 106, 328, und gebilligt durch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98 -, NJW 2000, S. 2015).
  • BVerfG, 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98

    Zur Rückforderung nationaler Beihilfen auf Anordnung der Europäischen Kommission,

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 21.07.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2014 - 15 Verg 10/14

    Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Verfahrens bei Überprüfung der

  • EuGH, 28.06.2007 - C-235/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VG Trier, 10.09.2020 - 2 K 4848/19

    Schnelles Internet für die Eifel - Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung

    Dem steht hier auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich am Auswahlverfahren nicht beteiligt hat, denn eine Wettbewerbsverzerrung zu ihren Lasten kann unabhängig davon eintreten, ob sie sich am Auswahlverfahren beteiligt hat, da sie im streitgegenständlichen Gebiet als Versorgerin am Markt tätig ist (vgl. hierzu: VGH BW, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, vorgehend VG Freiburg, Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 -, beide juris).

    Die vorliegende Maßnahme ist auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen sowie insbesondere den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. hierzu grundlegend: EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-140/09 -, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, VGH BW, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, m.w.N., beide juris).

    Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-129/12 -, Magdeburger Mühlenwerke GmbH/ Finanzamt Magdeburg, VGH BW, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, beide juris m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris; Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44/09 -, juris) kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, Rn. 47, juris: Es geht nämlich darum, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde, betroffen sind; vgl. auch: Vorinstanz: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 -, Rn. 33, juris).

    Dieses Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar (st. Rspr. des EuGH seit EuGH, Urteil vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Lorenz GmbH, Slg. 1973, 1471 Rn. 8; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, Rn. 46 - 47, juris).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und der Empfehlung in Ziffer 44.1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, Rn. 68, juris).

  • OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21

    Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe;

    Werden einem Begünstigten im Sinne von § 80a VwGO Zuwendungen mittels Zuwendungsbescheid bewilligt, ist für einen Dritten, der hierdurch belastet wird, in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft (VGH BW, Urt. v. 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, juris Rn. 44; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 46).

    Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2020 - 8 B 59.19 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 10. April - 9 S 75/17 -, juris Rn. 54 unter Berufung auf EuGH, Urt. v. 21. März 2013 - C- 129/12 -, juris Rn. 40).

  • VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18

    Festsetzung eines Mitnutzungsentgelts; Berücksichtigung von

    Im Übrigen liegt - unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin als Gemeinde überhaupt auf die beihilferechtlichen Vorschriften berufen kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44 Rn. 13.09 -, juris), - in der Festsetzung des Mitnutzungsentgelts durch die Bundesnetzagentur - anders als bei der Gewährung von Zuschüssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2019 - 9 S 75/17 -, juris) - schon keine Beihilfe.
  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 1777/20

    Kündigungsrecht einer Gemeinde aus wichtigem Grund gegenüber einem Verband,

    Wie der Kläger zu Recht geltend macht, ist vielmehr der Rechtsrahmen in dem hier maßgeblichen Punkt unverändert und in diesem Rechtsrahmen auch unstreitig, dass der Breitbandausbau vorrangig durch die Marktteilnehmer erfolgen soll, sofern nicht ein Marktversagen in Gestalt "weißer" bzw. in Ausnahmefällen auch "grauer" Flecken vorliegt (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2019 - 9 S 75/17 -, juris Rn. 50, 57 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.07.2020 - 8 B 59.19 -, juris).
  • VG Berlin, 27.11.2020 - 26 K 215.19
    Sollte dem Vertragsschluss einer Kommune mit einem Telekommunikationsunternehmen ein diesbezüglicher Bescheid der Kommune vorausgehen, kann dieser durch einen Mitbewerber zur Prüfung gestellt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 - und dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2020 - BVerwG 8 B 59.19 -).
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